Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des römisch sechs. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
    1. Ziffer eins
      Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      Gründung einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      Gründung einer Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.
  2. Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft im Sinne des römisch sechs. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. Absatz 3,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
  4. Absatz 4,Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Betrieb werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053863