Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 3
30.07.2004
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Ziffer eins Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.
Ziffer 2 Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe abzuschließender Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels römisch eins dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.
Ziffer 3 Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel römisch vier Ziffer 3, der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins, dieser Vereinbarung fällt.
Instandhaltungsaufwand
12.02.2025
20003461
NOR40053852