Kurztitel

Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.07.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch drei

Verpflichtungen des Bundes

Ziffer eins Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.

Ziffer 2 Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe abzuschließender Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels römisch eins dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.

Ziffer 3 Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel römisch vier Ziffer 3, der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins, dieser Vereinbarung fällt.

Schlagworte

Instandhaltungsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20003461

Dokumentnummer

NOR40053852