Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

  1. Absatz einsMassenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach Paragraph 29, FrG rechtfertigen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3, Diese entscheidet über die
    1. Ziffer eins
      Unterbringung der Fremden in den geführten Betreuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind,
    2. Ziffer 2
      Bereitstellung von weiteren Unterkünften und die Unterbringung der Fremden in diesen.
  3. Absatz 3Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
  4. Absatz 4Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Artikel 8, EMRK ist Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053841