Absatz eins,Die Aufgaben der Länder sind:
- Ziffer einsVersorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,
- Ziffer 2Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,
- Ziffer 3Entscheidung über die Entlassung betreuter Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen,
- Ziffer 4Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur,
- Ziffer 5An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden von den Ländern aufgenommen werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden,
- Ziffer 6die Einbringung der aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen Zeitpunkt,
- Ziffer 7Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine,
- Ziffer 8Verarbeitung von zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über Ersuchen des Bundes und
- Ziffer 9die aktuelle Meldung über von der Koordinationsstelle zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, an diese zum ehestmöglichen Zeitpunkt.