Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Text

Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.