Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2004Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,
Beachte
Ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die
nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 24).nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden vergleiche Paragraph 45, Absatz 24,).
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.Paragraph eins, (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch zwei, römisch drei und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Bundesbeamte des Dienststandes,
Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
Landeslehrer an den Akademien nach dem Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999.Landeslehrer an den Akademien nach dem Akademien-Studiengesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,.
(3)Absatz 3,Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(5)Absatz 5,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.