Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

29.06.2007

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vom Bundesminister für Finanzen, von der Wirtschaftskammer Österreich, von der Vereinigung der Österreichischen Industrie sowie von der Bundesarbeitskammer entsandt. Zwei weitere Mitglieder mit unternehmerischer Erfahrung werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einvernehmlich bestellt.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) sind den Sitzungen des Aufsichtsrates zur Beratung beizuziehen.
  5. Absatz 5,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40053629