Bewertungsgesetz 1955
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
§ 35
01.05.2004
14.12.2012
§ 35. Untervergleichsbetriebe.
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.