Versicherungsaufsichtsgesetz
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 83
08.10.2004
31.12.2015
(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. | den Jahresabschluss, | |||||||||
2. | den Lagebericht, | |||||||||
3. | den Bericht des Abschlussprüfers, | |||||||||
4. | den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses, | |||||||||
5. | hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile. |
(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. | eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren zum Gegenstand hatte, | |||||||||
2. | den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, | |||||||||
3. | hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil. |
(3) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. | den Jahresabschluss der Zweigniederlassung, | |||||||||
2. | den Lagebericht der Zweigniederlassung, | |||||||||
3. | den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung, | |||||||||
4. | den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens. |
(4) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. | eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte, | |||||||||
2. | den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4. |
(5) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(6) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.