Absatz eins,Die Präventivfachkräfte haben
- Ziffer einsden Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und
- Ziffer 2den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.