Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Verwaltungsabgaben

Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus Paragraph 16 a, Absatz 9, MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 €

an den Betreiber zu entrichten.

  1. Absatz 2,Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1 € zu veranschlagen ist.
  2. Absatz 3,Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die in Paragraph 16 a, Absatz 8, MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
  4. Absatz 5,Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, nicht an, wenn das jeweilige Land an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,02 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.