Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016

Text

Kosten der Abfrageberechtigung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.