Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.06.2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2011

Text

4. Abschnitt
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse III

Paragraph 12,

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch drei dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch drei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2000 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins und römisch zwei ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 2000 kg nicht überschritten wird.
  2. Ziffer 2
    In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch drei mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 400 kg gelagert werden.
  3. Ziffer 3
    Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen oder Toren ausgeführt sein.
  4. Ziffer 4
    Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  5. Ziffer 5
    Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.
  6. Ziffer 6
    An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch drei) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
  7. Ziffer 7
    Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Ziffer 8, einen Abstand von mindestens 20 m aufweisen.
  8. Ziffer 8
    Der in Ziffer 7, angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.
  9. Ziffer 9
    Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.
  10. Ziffer 10
    Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
  11. Ziffer 11
    Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
  12. Ziffer 12
    Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
  13. Ziffer 13
    Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
  14. Ziffer 14
    Der Tragbare Feuerlöscher gemäß Paragraph 2, Absatz 7, muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.