Absatz eins,Soweit bei den Gebietskrankenkassen bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 11, ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (Paragraphen 123 und 252 ASVG, Paragraphen 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei den Gebietskrankenkassen nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Hauptverbandes zu speichern.