Absatz einsDer Verwaltungsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen.
SE-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
BG
Paragraph 50,
08.10.2004
SEG
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
02.01.2024
20003398
NOR40053090