Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Vorsitzender des Verwaltungsrats

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter dürfen nicht zugleich geschäftsführende Direktoren (Paragraph 56,) sein. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053090