Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
  2. Absatz 2,In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (Paragraph 29, Absatz 2,), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.
  3. Absatz 3,Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
  4. Absatz 4,Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
  5. Absatz 5,Auf Verlangen können auch die im Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.