Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a,

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsDie Konzession erlischt für Versicherungszweige,
    1. Ziffer eins
      deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
    2. Ziffer 2
      auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
    3. Ziffer 3
      deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
  2. Absatz eins aDie Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Vertragsstaat und ihrer Löschung im Firmenbuch.
  3. Absatz 2Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
  4. Absatz 3Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 4Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053002