Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

09.12.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rechtsform

Paragraph 3,

  1. Absatz einsInländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.
  2. Absatz 2Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch II Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053000