Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 18, Veröffentlichungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der “Wiener Zeitung” einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.