Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
Paragraph 18,
08.10.2004
31.07.2009
Paragraph 18, Veröffentlichungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der “Wiener Zeitung” einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.