Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 2, Gründer

  1. Absatz eins,Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung (Paragraph 30,) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.
  2. Absatz 2,An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.