Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
BG
Paragraph 56
01.07.2004
GlBG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.
01.07.2024
20003395
NOR40052936