Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
Paragraph 48
01.07.2004
30.06.2004
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmerinnen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, B-VG, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.