Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Absatz 2,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052924