Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Positive Maßnahmen

Paragraph 22,

Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmerinnen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes nach Paragraph 17, verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.