Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
- Ziffer einsArbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen;
- Ziffer 2der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
- Ziffer 3die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
- Ziffer 4Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.