Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
BG
Paragraph 11,
01.07.2004
GlBG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen.
19.02.2020
20003395
NOR40052891