Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Arbeitgeber/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In einem auf Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verletzung des Paragraph 9, sind die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.