Absatz einsFür Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei
- Ziffer einsder Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
- Ziffer 2dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
- Ziffer 3der Anmeldung zu Prüfungen,
- Ziffer 4der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
- Ziffer 5der Beurteilung des Studienerfolges,
- Ziffer 6der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und
- Ziffer 7der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität
nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.