Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Text

Tätigkeit der Arbeitsgruppen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
  2. Absatz 2Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.