Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,
Paragraph 20 a
01.07.2004
30.06.2004
Beweislast
Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 4, 8, 8 a, 13, Absatz eins, oder 16 beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Paragraphen 4 a, Absatz 2, 13 a, Absatz 2, oder 13b vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 8,, Paragraph 8 a, oder Paragraph 16, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.