Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 c,

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Text

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 17 c,

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.