Absatz eins,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
BGBl.Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,
Paragraph 4 a
01.07.2004
31.12.2009