Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
- Ziffer einsBedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
- Ziffer 2Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
- Ziffer 3Lehrlinge des Bundes,
- Ziffer 4Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
- Ziffer 5Frauen im Ausbildungsdienst und
- Ziffer 6Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.