Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

römisch eins. Teil
Gleichbehandlung

Geltungsbereich

§ 1.

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    2. Ziffer 2
      Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    5. Ziffer 5
      Frauen im Ausbildungsdienst und
    6. Ziffer 6
      Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.
  2. Absatz 2Das 1. bis 3. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  3. Absatz 3Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.