Absatz einsEs sind anzuwenden:
- Ziffer einsArtikel römisch eins Ziffer 27 bis 33 und 36, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 errichtet wurde;
- Ziffer 2Art. römisch eins Ziffer 34 und 35, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2004 gestorben ist;
- Ziffer 3Art. römisch eins Ziffer 38 und 39, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde, sofern es nicht schon früher eingeleitet hätte werden können;
- Ziffer 4Art. römisch eins Ziffer 40 und 41, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde.