Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
Paragraph 838 a,
01.01.2005
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.