Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 773 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Pflichtteilsminderung

Paragraph 773 a,

  1. Absatz eins,Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 771 und 772 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.