Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Ehelichkeit

Paragraph 138 c,

  1. Absatz eins,Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
  2. Absatz 2,Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.