Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,
Artikel 59
01.05.2004
Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.