Kurztitel

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

ARTIKEL 52

  1. Absatz eins,Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang römisch sechzehn aufgeführten, durch die Verträge und den Gesetzgeber geschaffenen Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang römisch siebzehn aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
  3. Absatz 3,Die in Anhang römisch achtzehn aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.