Absatz eins,Jeder Staat, der der Union beitritt, ist berechtigt, einen seiner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen.
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,
Artikel 45
01.05.2004