Absatz eins,Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt: