Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,
Artikel 13
01.05.2004
(1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:
“Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.”
(2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:
“Artikel 48
Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern.”