Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,
BG
Paragraph 11
01.07.2004
MSchG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach den Paragraphen 10, Absatz eins, 3 und 4, 10 a Absatz eins, 15, Absatz 4, 15 a, Absatz 5, 15 d, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 15 n, Absatz eins und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.
30.09.2022
10008464
NOR40052554