Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.06.2004

Text

Paragraph 2,

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

  1. Ziffer eins
    für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
  2. Ziffer 2
    für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
  3. Ziffer 3
    für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.