Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 9,

Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052477