Absatz eins,Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs klar und verständlich offen zu legen.
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,
BG
Paragraph 6
01.10.2004
30.09.2026
FernFinG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
EG/EU: Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,
29.07.2026
20003383
NOR40052474