Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur für die Grundvereinbarung.
  2. Absatz 2,Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten der Paragraphen 5 und 6 nur für die erste Leistung. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, gelten diese Informationspflichten für die nächste Leistung.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052470