Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,
Artikel 18
01.03.2004
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.