Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Text

ARTIKEL 6

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz eins
    Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgrund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
  2. Absatz 2
    Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, oder
    2. Litera b
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss, und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.