bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;
Anteilsrechten, Aktien und anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten;Anteilsrechten, Aktien und anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Litera a und daraus abgeleiteten Rechten;
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten;
Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;
Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
Kommerzielle Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungsgeschäften bestimmt sind, sowie Kredite zur Finanzierung kommerzieller Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite gelten nicht als Investition.
Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die von einem Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei gewährt werden, das im Besitz oder unter der Kontrolle dieses Investors steht.